Rechtsanwalt Pferderecht Bad Kissingen

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Unter „Pferderecht" versteht man sämtliche rechtlichen Zusammenhänge im Zusammenhang mit dem Kauf, der Haltung, der Nutzung und der Zucht von Pferden. Eine Einordnung des Pferderechts ist gesetzlich nicht definierter.

In der Regel werden im Pferderecht zivilrechtliche Ansprüche behandelt, wie beispielsweise:

  • Gewährleistung bei Sachmängeln beim Pferdekauf
  • Schadensersatz aus der Tierhaltung
  • Haftung des Tierarztes
  • Haftung des Hufschmieds

Weiterhin sind sämtliche Verträge rund um den Pferdesport betroffen:

  • Einstellungsverträge (Boxenmiete)
  • Berittverträge
  • Pachtverträge für Reitanlagen, Weiden, etc.

Öffentlich-rechtliche Fragestellungen

Es können aber auch öffentlich-rechtliche Fragestellungen betroffen sein, wie bei der baurechtlichen Genehmigung von Reitanlagen oder Reitställen oder bei der ordnungrechtlichen Lagerung von Pferdemist oder dessen Entsorgung.

Weitere Rechtsfragen eröffnen sich, wenn es beim Pferdekauf um die Gewährleistung bzw. die Sachmängelhaftung geht.
Vor der letzten Schuldrechtsreform im Jahr 2002 richtete sich die Gewährleistung im Pferdekauf nach den Vorschriften des BGB und der Kaiserlichen Viehordnung von 1899. Nun richtet sich auch der Pferdeverkauf nach dem BGB:

Nach §90a BGB: Tiere sind keine Sachen. Allerdings werden auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend angewendet (soweit nicht etwas anderes bestimmt ist).

Ein weitres Problem könnte die Tierhalterhaftung betreffen

Eine Fremdhaftung  wie die Tierhalterhaftung ist im BGB in § 833 geregelt. Im Grundsatz geht das Gesetz bei der Tierhalterhaftung von einer Gefährdungshaftung aus.

Dabei kommt es im Bereich der Tierhalterhaftung aber gerade nicht darauf an, ob es sich um ein "gefährliches" Tier handelt. Jedes Tier wird, unabhängig von seiner Art, potenziell als ein Gefahrenträger vom Gesetzgeber eingestuft. Der Tierhalter soll daher für die Verwirklichung dieser spezifischen Tiergefahr haften, weil er diese Gefahrenquelle allein durch die Haltung dieses Tieres eröffnet hat. Auf ein Verschulden kommt es überhaupt nicht an und es ist auch unerheblich, ob es sich um ein Pferd, einen Hund, eine Katze oder ein Kaninchen handelt.

Weitere Fragestellungen eröffnen sich wie folgt:
Wann ist ein Pferd ein Nutztier?
Wer ist der Tierhalter?
Gibt es eine Fremdreiterhaftung?
Wer haftet bei Weideunfällen?
Wer haftet bei einem mangelhaften Pferdeanhänger im Falle eines Unfalls?

(M.D.)